Martor KG:
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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
der Fa. MARTOR KG, Lindgesfeld 28, 42653 Solingen
Stand: 08. Oktober 2018
Auszug:
VIII. Mängelrüge und Gewährleistung
1. Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen
nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Der Lieferer gewährleistet, dass die Leistung die ausdrücklich vereinbarten
Beschaffenheitsmerkmale hat. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist,
gewährleistet der Lieferer die Eignung der Leistung für die vertraglich
vorausgesetzte bzw. die gewöhnliche Verwendung, die bei Lieferungen
dieser Art üblich ist und die der Besteller bei Lieferungen dieser Art erwarten
kann.
3. Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der
Leistung nur geringfügig mindern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
ein Fehler von selbst verschwindet oder seitens des Bestellers mit einem nur
geringen Aufwand beseitigt werden kann.
4. Nimmt der Besteller oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
Lieferers Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so hat der Lieferer
für die hieraus entstehenden nachteiligen Folgen nicht einzustehen.
5. Der Lieferer haftet ebenfalls nicht für solche Mängel, die durch ungeeignete
und unsachgemäße Verwendung der Ware oder durch besondere äußere
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
6. Der Lieferer haftet für Mängel der Ware, die nachweislich bereits zum
Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlagen, vorbehaltlich fristgerechter
Mängelrüge und unbeschadet der Regelung zu Ziffer X dieser
Bestimmungen in der Weise, dass die Leistung nach seiner Wahl
nachgebessert oder ersetzt wird. Der Besteller hat die zur Vornahme aller
notwendig erscheinenden Ersatzlieferungen und Nachbesserungen
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von
der Haftung für die daraus resultierenden Folgen befreit.
7. Von den durch die Nachbesserung bzw. die Ersatzlieferung entstehenden
Kosten trägt der Lieferer für den Fall, dass sich die Beanstandung als
berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des
Transports sowie die weiteren Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Soweit
die vorgenannten Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich
an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht wird,
sind diese vom Besteller zu tragen, es sei denn, die Verbringung entspricht
ihrem bestimmungsgemäßen Verbrauch.
8. Eine Nachbesserung ist dann erfolgreich, wenn der Fehler beseitigt wurde
oder wenn der Lieferer zumutbare Möglichkeiten aufgezeigt hat, die
Auswirkungen des Fehlers zu minimieren und damit auf ein mit dem
Verwendungszweck zu vereinbarendes Maß zu beschränken.
9. Schlägt eine Nachbesserung endgültig fehl, so kann der Besteller nach seiner
Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Die
Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche im Rahmen von
Ziffer X dieser Bestimmungen sowie die Geltendmachung von
Aufwendungsersatzansprüchen bleiben hiervon unberührt.
10. Alle Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren in allen Fällen vom
Zeitpunkt der Ablieferung der Ware in 12 Monaten. Hiervon unberührt bleibt
die Verjährung für Mängel, die zu Verletzungen von Körper, Leben und
Gesundheit führen, sowie solcher Mängel, deren Vorliegen der Lieferer
arglistig verschwiegen oder für deren Abwesenheit er eine Garantie
übernommen hat.
11. Weitere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche des Bestellers sind
unbeschadet der Ziffer X dieser Bestimmungen ausgeschlossen.
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Es gelten die üblichen gesetzlichen Garantiebedingungen.
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